NATUR lich LERNEN für das ganze Leben ...

Satzung des Vereins "NATURlich Lernen "

 

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§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen "NATURlich Lernen“.

(2)  Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz "e.V.“.

(3)  Er hat seinen Sitz in Mannheim.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)  Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.

 

§ 2  Vereinszweck

Der Verein dient der Förderung der ganzheitlichen Bildung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in naturnaher Umgebung.

Der Verein dient der Förderung des nachhaltigen Umweltschutzes.

Der Verein dient der Förderung der sportlichen Betätigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie der sportlichen Jugendarbeit.

Der Verein setzt sich weiterhin zur Aufgabe, der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit - hier insbesondere der Kinder - zu dienen. Der Vereinszweck wird durch die Unterstützung eines Waldkindergartens und weiterführende naturpädagogische Projekte, die in jedem Falle steuerbegünstigten Charakter haben müssen, verwirklicht.

Der Verein übernimmt die Trägerschaft für den Mannheimer Wald- und Sport-Kindergarten, der seinerseits ebenfalls den Status einer steuerbegünstigten Körperschaft besitzen muss.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt seine Zwecke neutral und unabhängig.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)  Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Abfindung, keine einbezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2)  Auch die Mitgliedschaft als Familie ist möglich.

(3)  Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

(4)  Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlich eingereichten Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.

(5)  Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn diese dem Bewerber mitgeteilt und der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.

(6)  Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(7)  Eine Mitgliedschaft mindestens eines Erziehungsberechtigten eines im Waldkindergarten betreuten Kindes wird angestrebt.

(8)  Kinder, die dem Mannheimer Wald- und Sportkindergarten angehören, sind für die Dauer ihrer Kindergartenzeit automatisch Mitglied des Vereins und müssen keine Mitgliedsbeiträge entrichten.

(9)  Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch eine besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet:

  • a)    mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
  • b)    durch freiwilligen Austritt,
  • c)    durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • d)    durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)  Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz  zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

(4)  Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss  aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

(5)  Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.   

                                      

§ 6  Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser wird soweit möglich im Verfahren des Lastschrifteinzuges entrichtet.

(2)  Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3)  Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

(4)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5)  Nach Beschluss der Mitgliederversammlung können offene Beträge durch Rechtsmittel auf Kosten des Mitglieds eingetrieben werden.

(6)  Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

(7)  Beiträge der fördernden Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem fördernden Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a.    der Vorstand  (§ 8)

b.    die Mitgliederversammlung   (§ 12)

§ 8  Der Vorstand  

(1)  Der Vorstand besteht aus drei Personen:

  • a.    dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes,
  • b.    dem/der 2. Vorsitzenden des Vorstandes bzw. dem/der SchriftführerIn
  • c.    dem/der KassenführerIn

(2)  Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.

(3)  Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren geringfügig überschritten wird.

(4)  Scheidet ein Mitglied des  Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

(5)  Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem/der Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

(6)  Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigem Grund von Vorstand und Mitgliederversammlung abberufen werden. Der/die Abberufene kann die Berechtigung einer Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

(7)  Den Vorstand i.S. des §26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die KassenführerIn. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt und dürfen Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, redaktionell vornehmen.

(8)  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann Aufgaben der Führung der laufenden Geschäfte des Vereins an eine Geschäftsführung oder einen geschäftsführenden Ausschuss unter exakter Benennung der Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche delegieren.

       

§ 9  Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum Ende des ersten Monats des Geschäftsjahres
  • Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und deren regelmäßige Prüfung
  • Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
  • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. §5 (3) und (4) dieser Satzung
  • Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins
  • Alle notwendigen und fördernden Tätigkeiten als Träger des Mannheimer Wald- und Sport-Kindergartens
  • Vertretung des Mannheimer Wald- und Sport-Kindergartens in der Funktion des Kindergarten-Trägers

§ 10  Beschlussfassung des Vorstandes

(1)  Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch alle vier Monate. Die Ladung kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung durch jedes Vorstandsmitglied erfolgen.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit der selben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3)  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Kann bei Stimmengleichheit auch nach ausführlicher und intensiver Diskussion keine Mehrheit gefunden werden, dann gibt das Votum des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

(4)  Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/In zu unterschreiben.

(5)  Der Vorstand informiert die Vereinsmitglieder in geeigneter Form unverzüglich über die Beschlüsse und sonstige vereinsrelevante Sachverhalte, sofern dem nicht datenschutzrechtliche Belange entgegen stehen.

(6)  Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per e-mail oder Fax gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

 

§ 11  Kassenführung und -prüfung

(1)  Der/die KassenführerIn hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in exakter Buchführung nachzuweisen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.

(2)  Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren eine/n KassenprüferIn. Diese/r ist nicht Mitglied des Vorstands und arbeitet als Kontrollorgan des Vorstands im Auftrag der Mitglieder. Sie/er kontrolliert die Finanzgeschäfte des Vorstands mindestens jährlich und unterbreitet der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

(3)  Im Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt §8 (2) bis (6) entsprechend.

 

§ 12  Die Mitgliederversammlung

(1)  Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied, ein förderndes Mitglied und ein Familienmitglied - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmrechtsfähig sind Mitglieder ab ihrem vollendeten 15. Lebensjahr. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:

  • a.    Bestimmung der Richtlinien über die Projekte und Förderungsmaßnahmen des Vereins
  • b.    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • c.    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  • d.    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung
  • e.    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des/der KassenprüferIn
  • f.     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
  • g.    Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • h.    Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern

 

§ 13  Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

§ 14  Durchführung der Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n LeiterIn.

(2)  Die Mitgliederversammlung bestimmt die Wahl der/s Versammlungsleiter/In.

(3)  Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.

(4)  Art und Durchführung der Versammlung legt die/der Versammlungsleiter/In fest.

(5)  Abstimmung  muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

(6)  Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die/der Versammlungsleiter/In kann Gäste zulassen.

(7)  Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ¼ der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

(8)  Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(10)       Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(11)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/In und der/dem Protokollführer/In zu unterzeichnen ist. Die/der Protokollführer/In wird von der/dem Versammlungsleiter/In bestimmt. Protokollführer/In kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person der Versammlungsleiter/In und der ProtokollführerIn, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 15  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1)  Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(2)  Der/die Versammlungsleiter/In hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 16  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Gründe und Vorlage einer Tagesordnung schriftlich beantragt. Um dieses Quorum festzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, auf ein Begehren von mindestens 10 Vereinsmitgliedern diesen eine aktuelle Mitgliederliste mit Anschrift auszuhändigen.

(3)  Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 14, 15.

 

§ 17  Beirat

(1)  Der Verein kann zur Unterstützung und zur Beratung des Vorstandes einen Beirat gründen.

(2)  Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ernannt.

(3)  Mitglieder des Beirates sollten Mitglied des Vereins sein.

(4)  Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit für 12 Monate. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5)  Der Beiratsvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen des Vereins beratend teilzunehmen, verfügt aber über kein Stimmrecht.

 

§ 18  Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2)  Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zwecks zu erfolgen.

 

§ 19  Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, die es für die in §2 genannten oder ähnliche Zwecke zu verwenden haben. Über den konkreten Anfallberechtigten aus dem vorgenannten Kreis entscheidet der Vorstand. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 20  Haftungsausschluss

(1)  Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

(2)  Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.


 

§ 21  Datum der Errichtung der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17. Februar 2006 gefasst und während der Gründungsphase durch Vorstandsbeschluss am 14.3.2006 auf Wunsch des Finanzamtes in § 2 Vereinszweck hinsichtlich der Fassung des steuerbegünstigten Status präzisiert.

Mannheim, 14.03.2006

Der Vorstand